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Keine Polizei bei Bagatellunfällen

cc by geograph.co.uk / Evelyn Simak

Bislang war es Gang und Gebe und sogar vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass selbst bei den kleinsten Vorfällen im Straßenverkehr die Polizei hinzugerufen werden sollte. Man erachtete diese Regelung als sinnvoll, da so eine unparteiische Institution am Unfallort eintraf, die sämtliche Daten aufnimmt. Nun scheint es jedoch eine klare Kehrtwende in diesem Fall zu geben. So soll zukünftig sowohl bei einem beschädigten Scheinwerfer als auch bei einer einer geringfügigen Beule nicht mehr gleich die Polizei um Rat gefragt werden. Solche Bagatellunfälle sollen demnach aus dem Leistungsspektrum der Beamten fallen, um sich auf wirklich wichtige Aufgaben konzentrieren zu können. Man betonte jedoch, dass die Polizei jedoch immer dann gerufen werden sollte, sobald es Verletzte gibt oder ein verdächtiges Vorkommnis vorliegt.

Wie nun auch von offizieller Seite festgelegt wurde, sollen die Beamten künftig bei so genannten Bagatellunfällen mit kleineren Blechschäden nicht mehr zur Hilfe gerufen werden. Der Vorstand des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft Stephan Schwede gab nun an, dass ein abgefahrener Spiegel oder eben ein zerbrochener Scheinwerfer keinen Anlass dafür gebe, die Polizei einzuschalten. Vielmehr sollte der Verursacher des Schadens selbigen direkt an die eigene Versicherung melden. Allerdings betonte er, dass man in jedem Fall darauf bestehen sollte, noch am Unfallort selbst, die Personalien und entsprechenden Versicherungsdaten auszutauschen. Auch das Kennzeichen des Unfallgegners kann später von entscheidender Wichtig sein. Darüber hinaus können Fotos von der Unfallsituation als hilfreich erscheinen, um den Hergang im Nachhinein nachvollziehen zu können. Hierbei müssen keine gestochen scharfen Fotos bewerkstelligt werden. Ein herkömmliches Gerät aus dem Versandhandel reicht hier vollkommen aus.
Wenn es jedoch beim Unfall zu Verletzten gekommen sein sollte, dann wird dazu geraten, die Polizei einzuschalten. Wenn es zu Blechschäden gekommen sein sollte, dessen Schadenshöhe die 1000,00 Euro-Grenze übersteigt, ist dies ebenfalls anzuraten. Auch beim Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallgegners sollten Beamte zur Hilfe gerufen werden.

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