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Wann sollte die Polizei bei einem Unfall gerufen werden?

cc by geograph.co.uk / Penny Mayes

Täglich ereignen sich in Deutschland Tausende Verkehrsunfälle, Karambolagen und Bagatellunfälle. Nur eine geringe Anzahl dieser Unfälle wird auch polizeilich erfasst. Aber wie verhält man sich richtig? Gibt es eine Faustformel, wann die Polizei zu einem Unfall hinzugezogen werden muss?

Zunächst sollte man sich mit seinen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls mit den Regelungen im Leasingvertrag befassen. Falls die KfZ-Versicherung keine näheren Angaben zur polizeilichen Unfallaufnahme vorsieht, dann muss man selbst vor Ort eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung kann aber nach Beantwortung der folgenden Fragen zügig getroffen werden.

Schadensumfang

Wenn es sich um geringfügige Blechschäden handelt, dann muss die Polizei nicht gerufen werden. Sollten allerdings die Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sein, wurden Personen verletzt oder wurde Eigentum von Dritten in Mitleidenschaft gezogen, dann muss die Polizei hinzugezogen werden. Gleiches gilt, wenn sich der Schaden aus dem Unfall heraus auf andere Sachwerte ausweiten kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Kraftstoffe am Unfallort auslaufen. Dann besteht einerseits Brandgefahr und andererseits kann ein Umweltschaden die Folge sein. Ein Unfallbeteiligter, der in dieser Situation die Unfallstelle ohne Meldung bei der Polizei verlässt, begeht Fahrerflucht!

Austausch der Formalien

Wenn es sich um einen Blechschaden handelt, dann sollten die Beteiligten Ihre Daten untereinander austauschen. Hilfreiche Vorlagen für Unfallprotokolle gibt es bei der Versicherung oder online bei jedem größeren Versandhaus für Bürobedarf. Fahrzeugschein, Personalausweis oder Führerschein und Versicherungsnachweis sind hierfür heranzuziehen. Sollte sich der Unfallgegner nicht ausweisen können, dann liegt es im Interesse der Unfallbeteiligten, die Polizei zu rufen. Wichtig: Das Kennzeichen alleine reicht nicht aus! Das Fahrzeug könnte im schlimmsten Fall gestohlen sein oder ohne Versicherungsschutz am Straßenverkehr teilnehmen.

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